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Pyrotechnik

Abbrennen von Feuerwerken, Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Silvesterknaller, Silvesterfeuerwerk)

U.a. wird im Sprengstoffgesetz mit seinen Verordnungen auch das Abbrennen von Feuerwerken, der Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln geregelt. Das wichtigste hierzu in den folgenden Punkten:

mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (ehemals Klasse II)
Wollen Privatpersonen Feuerwerkskörper (Silvesterraketen, Knaller, Feuerwerksbatterien) der Kategorie 2 zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember abbrennen, ist ein besonderer Anlass erforderlich und es muss eine Ausnahme vom Abbrennverbot bei der Gewerbeaufsicht beantragt werden. Die Ausnahmen sind gebührenpflichtig. Das Feuerwerk muss spätestens um 22.30 Uhr, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23.00 Uhr beendet sein. Grundsätzlich erfolgt eine Überprüfung des Abbrennplatzes vor der Erteilung der Ausnahme.

mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2, 3, 4 (ehemals Klasse II, III, IV), pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und P2 oder T1 und T2(ehemals Klasse T1, T2)
Solche Feuerwerke dürfen nur von Unternehmen abgebrannt werden, die hierfür eine entsprechende Erlaubnis (nach § 7 SprengG) haben. Das Abbrennen dieser Feuerwerke ist vom Feuerwerker bei der Gewerbeaufsicht 14 Tage vorher anzuzeigen. Die Überprüfung des Abbrennplatzes behält sich die Gewerbeaufsicht vor.

Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und / oder pyrotechnischen Sätzen (Kategorie T1 und T2 oder S1und S2 (ehemals T1, T2 )in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten :
Für Vorführungen von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und / oder pyrotechnischen Sätzen . benötigt das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft eine Genehmigung für die Erprobung der pyrotechnischen Effekte und eine weitere Genehmigung für die Vorführung. Die Genehmigungen sind bei der Feuerwehr zu beantragen.
Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und / oder pyrotechnischen Sätzen auf Tourneen:
Sollen Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und / oder pyrotechnischen Sätzen auf Tourneen vorgeführt werden, ist dies vom Feuerwerker bei der Gewerbeaufsicht zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Ist der Abbrennplatz in Gebäuden, benötigt der Veranstalter eine Genehmigung für die Erprobung und eine weitere Genehmigung für die Vorführung der pyrotechnischen Effekte. Die Genehmigungen sind bei der Feuerwehr zu beantragen.

Bei den als Silvesterfeuerwerk bezeichneten Feuerwerksartikeln handelt es sich um Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (ehemals Klasse I) und um Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (ehemals Klasse II). Der Verkauf muss mindestens 14 Tage vorher bei der Gewerbeaufsicht angezeigt werden. In der Anzeige ist der Verantwortliche für den Verkauf namentlich zu nennen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (ehemals Klasse I) können das ganze Jahr über verkauft werden, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (ehemals Klasse II) dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. überlassen werden. Fällt der 28.12. auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, dürfen diese bereits ab dem 28.12. verkauft werden. Der Verkauf darf nur innerhalb eines Ladengeschäftes unter Aufsicht erfolgen. Sollen mehrere Verkaufsstände innerhalb eines Ladengeschäftes eingerichtet werden, muss dieses bei der Gewerbeaufsicht beantragt werden.

Die genehmigungsfreie Aufbewahrungsmenge und Anforderungen an die Aufbewahrungsräume sind dem Informationsblatt für Einzelhändler zu entnehmen. Darüber hinausgehende Lagermengen bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Die Aufbewahrung in Containern außerhalb von Gebäuden muss mit der Feuerwehr abgestimmt werden.

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)
  • Antrag auf Ausnahme vom Abbrennverbot
  • Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
  • Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände und / oder pyrotechnischer Sätze auf Tourneen, in Theatern, in Film- oder Fernsehproduktionsstätten.
  • Antrag auf Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände und / oder pyrotechnischer Sätze auf Tourneen innerhalb von Gebäuden, in Theatern, in Film- oder Fernsehproduktionsstätten.
  • Information für den Einzelhändler (Verkauf von Feuerwerkskörpern)
  • Antrag auf Lagerung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 u. 2 (ehemals Klasse I u. II) in Containern außerhalb der Betriebsstätte.
  • Antrag auf Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 u. 2 (ehemals Klasse I u. II) in mehreren Verkaufsständen