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Anwendung nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen

Anwendungsbereich der NiSV

Bild zur Haarentfernung, eine Maßnahme die in die Thematik nicht-ionisierende Strahlen gehört.
(Anwendung zur Haarentfernung)

Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z. B. Lasern und intensiven Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken wie z. B. zur dauerhaften Haarentfernung oder bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt.

Diese Anwendungen können mit Gesundheitsrisiken für die Menschen verbunden sein, an denen sie eingesetzt werden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlen zu schützen, ist Ende 2020 die NiSV in Kraft getreten.

...den Betrieb von Geräten, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.

...die Informations- und Dokumentationspflichten von deren Betreibern.

...die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).

Zunächst betreffen die Anforderungen insbesondere die Anzeigepflicht für die in den Regelungsumfang der NiSV fallenden Geräte. Die Durchführung bestimmter Tätigkeiten steht nach NiSV unter Arztvorbehalt.

Der Betreiber ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, derartige Geräte bei der zuständigen Behörde (in Bremen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen) anzuzeigen, sofern diese

  1. zu kosmetischen oder anderen, nichtmedizinischen Zwecken
  2. sowie gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden
  3. und zudem die jeweiligen Geräte den Anforderungen an Anlagen nach § 2 Abs. 1 NiSV entsprechen.

Bei Unklarheiten bzgl. der Art bzw. der Eigenschaften eines verwendeten Gerätes empfiehlt sich die Nachfrage beim Hersteller.