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Lärm

Grundlage zum Schutz gegen Lärm bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
"Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen“. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne diese Gesetzes sind "Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen".

Lärm / Geräusche sind Immissionen, die durchaus schädliche Umweltauswirkungen darstellen können.

Die Fachaufgabe Lärm beinhaltet insbesondere:

  1. den Schutz gegen Lärm, verursacht durch Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen sowie
  2. den Schutz gegen Lärm, verursacht durch Sportanlagen.

(Der Schutz gegen Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gehört zu Arbeitsstätten)

Neben dem BImSchG gilt hier die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm).

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Das BImSchG und die TA Lärm sind Grundlage für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger sowie nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.

In der TA Lärm sind die Immissionsrichtwerte (IRW) für Geräusche für die unterschiedlichen Immissionsorte (z.B. Gewerbegebiet, Mischgebiet, reines Wohngebiet) außerhalb und innerhalb von Gebäuden aufgeführt.
Diese sind bei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen einzuhalten.

Kommt es zu Lärmbeschwerden, so werden durch die Gewerbeaufsicht Lärmmessungen durchgeführt und nach einem bestimmten Berechnungsverfahren Beurteilungspegel und Spitzenpegel ermittelt, die mit den Werten der TA Lärm verglichen werden.
Bei Überschreitungen sind durch den Verursacher gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Nachbarschaft wohnende Bevölkerung vor Belästigungen zu schützen.

Bei Sportanlagenlärm ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) heranzuziehen.

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen. Was im Sinne der 18. BImSchV eine Sportanlage ist, wird in der Verordnung beschrieben.

Auch in dieser Verordnung sind zum Schutz gegen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche u.a. die Immissionsrichtwerte (IRW) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden und innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen aufgeführt.

Kommt es zu Lärmbeschwerden gegen Sportanlagen, so werden auch hier durch die Gewerbeaufsicht Lärmmessungen durchgeführt und nach bestimmten Berechnungsverfahren Beurteilungspegel und Spitzenpegel ermittelt, die mit den Werten der 18. BImSchV verglichen werden.
Bei Überschreitungen hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Imissionsrichtwerte sicherstellen.

  • Volksfeste, Flohmärkte, Open Air Konzerte,
  • private Feiern,
  • Besucher von Gaststätten,
  • Kulturvereine.