Der § 180 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes sieht vor, dass die zuständige Behörde der Öffentlichkeit eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse zugänglich macht. Die Informationen dürfen keine Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und der Länder über Umwelt-informationen bleiben dabei unberührt.
In dem Aufsichtsprogramm nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes legt die zuständige Behörde gemäß § 149 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung die Durchführung und die Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen fest. Die zeitlichen Abstände regelmäßiger Vor-Ort-Prüfungen richten sich nach Art und Ausmaß des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos (siehe Abschnitt 2). Dabei sind die Kriterien nach Anlage 16 der Strahlenschutzverordnung zugrunde zu legen (z. B. Höhe der zu erwartenden Expositionen, Aktivität der radioaktiven Stoffe, Risiko für Inkorporationen und unbeabsichtigte Expositionen).
Konkretisierende Vorgaben zur Häufigkeit der behördlichen Regelüberwachung vor Ort enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 180 des Strahlenschutzgesetzes (AVV Aufsichtsprogramm), d. h. die Aufsichtsbehörden ordnen in ihren jeweiligen Aufsichtsprogrammen die Tätigkeiten - entsprechend den Vorschriften aus dem Entwurf - zu verschiedenen Aufsichtskategorien zu.
Im Rahmen eines risikoorientierten Aufsichtsprogramms überwacht die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen die strahlenschutzrechtlichen Tätigkeiten vor Ort. Hierbei sind die Tätigkeiten entsprechend ihres Gefahrenpotentials Kategorien zugewiesen. Je größer das Risiko der Tätigkeiten im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, sonstigen radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlung ist, desto kürzer sind die Zeitabstände, in denen regelmäßig Revisionen vor Ort durchgeführt werden.
Das Aufsichtsprogramm sieht fünf Kategorien vor, wobei die der Kategorie I zugewiesenen Tätigkeiten das größte Risikopotential beinhalten. Den Kategorien I–III sind jeweils Regelintervalle für aufsichtliche Vor-Ort-Prüfungen zugeordnet. Für Kategorie IV wird kein Regelintervall festgelegt. Tätigkeiten der Kategorie V lassen sich aufgrund spezifischer Tätigkeitsmerkmale oder Genehmigungsinhalte keiner der vorgenannten Kategorien zuordnen. Hier sind das Überprüfungsintervall bzw. der Überprüfungszeitpunkt individuell festzulegen. Dort erfolgt die Auswahl des Zeitpunktes reaktiv bei Verdachtsfällen. Die Zeitintervalle für die Vor-Ort-Prüfungen stellen sich wie folgt dar:
| Kategorie | Vor-Ort-Überprüfung |
|---|---|
| I | Regelintervall: 2 Jahre |
| II | Regelintervall: 4 Jahre |
| III | Regelintervall: 6 Jahre |
| IV | Kein Regelintervall, reaktiv bei Verdachtsfällen |
| V | Überprüfungsintervall oder Überprüfungszeitpunkt werden spezifisch festgelegt |
In Kategorie I fallen unter anderem medizinische Anwendungen von radioaktiven Stoffen an Menschen zur Therapie (z. B. Radiojodtherapie, Brachytherapie), zur Diagnostik (Szintigraphie), die Strahlentherapie mit Beschleunigern (Teletherapie), Röntgeneinrichtungen im interventionellen Bereich, sowie im technischen Bereich der Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Rahmen der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung.
Kategorie II umfasst unter anderem die Computertomographie, den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Früherkennung von Brustkrebs, den Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungslaboratorien sowie tiermedizinische Röntgenuntersuchungen außerhalb der Praxis.
Unter Kategorie III werden beispielsweise alle sonstigen Röntgeneinrichtungen in der Tierheilkunde sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Schulunterricht gefasst.
In Kategorie IV fallen unter anderem alle Röntgeneinrichtungen zur konventionellen medizinischen Diagnostik, z. B. beim Orthopäden oder Zahnarzt sowie Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung, beispielsweise in Flughäfen sowie der Umgang mit Ionisationsrauchmeldern.
Kategorie V beinhaltet unter anderem die Beförderungen von radioaktiven Stoffen (befristete Genehmigung), Tätigkeiten in fremden Anlagen (befristete Genehmigung), Genehmigungen zur medizinischen Forschung (je nach Forschungsvorhaben).
Innerhalb der Kategorien ist auf Grundlage einer Risikoabwägung im Einzelfall eine Verringerung oder Erhöhung des Regelintervalls um jeweils ein Jahr möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Zuordnung zu einer höheren oder niedrigeren Risikokategorie erfolgen.
Nachfolgend wird auf den Umfang des Aufsichtsprogramms (Anzahl an regelmäßigen Inspektionen vor Ort) sowie auf die wichtigsten dabei gewonnenen Erkenntnisse innerhalb einzelner Kalenderjahre eingegangen.