Sie sind hier:

Strahlenschutz in Bremen

Kurzzusammenfassung des Aufsichtsprogramms und Darstellung der wichtigsten bei Vor-Ort-Überprüfung

1. Allgemeines

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bis auf wenige Ausnahmen für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung zuständig. Gemäß § 180 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes) ist die zuständige Behörde im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht verpflichtet, ein risikobasiertes Programm für aufsichtliche Prüfungen einzurichten (Aufsichtsprogramm). Des Weiteren ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der hier vorliegende Bericht kommt dieser Verpflichtung nach.

2. Vorstellung des Aufsichtsprogramms

Im Rahmen eines risikoorientierten Aufsichtsprogramms überwacht die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen die strahlenschutzrechtlichen Tätigkeiten durch entsprechende Vor-Ort-Überprüfungen. Dabei wird der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Industriebetrieben, Laboratorien, Forschungseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen überwacht.
Die Überprüfung der Tätigkeiten vor Ort erfolgt seit 2022 im Rahmen eines risikoorientierten Aufsichtsprogramms. Hierbei werden die Tätigkeiten abhängig vom jeweiligen Gefahrenpotential unterschiedlichen Kategorien zugewiesen. Je höher das Risiko bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, sonstigen radioaktiven Stoffen oder durch Röntgenstrahlung ist, desto kürzer sind die Zeitabstände, in denen regelmäßige Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen sind.
Die Zeitintervalle für die Vor-Ort-Überprüfungen stellen sich wie folgt dar:

Tabelle zu Kategorien und Intervall der Vor-Ort-Überprüfung
KategorieIntervall der Vor-Ort-Überprüfung
I2 Jahre
II4 Jahre
III6 Jahre
IVKein Intervall vorgegeben

Die Ergebnisse jeder regelmäßigen Vor-Ort-Prüfung werden aufgezeichnet und aktenkundig registriert. Bei Feststellung von Mängeln werden diese bis zur Behebung (ggf. unter wiederholter Prüfung vor Ort) weiterverfolgt.

3. Erkenntnisse aus der Aufsicht

Nachfolgend wird auf den Umfang des Aufsichtsprogramms (Anzahl an regelmäßigen Inspektionen vor Ort) sowie auf die wichtigsten dabei gewonnenen Erkenntnisse innerhalb einzelner Kalenderjahre eingegangen.

Durch die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden im Bereich Industrie, Medizin und Forschung insgesamt 35 Inspektionen am genehmigten bzw. angezeigten Ort der Tätigkeit durchgeführt. 20 Überprüfungen erfolgten aktiv auf der Basis des Aufsichtsprogramms. Neben diesen Vor-Ort-Überprüfungen erfolgten mehr als 804 Prüfungen im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und etwa 370 Besprechungen/Beratungen. Bei den Inspektionen vor Ort wurden 58 Mängel festgestellt. Die festgestellten Mängel wurden behoben. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Bußgeldverfahren waren nicht erforderlich.

Relevante Erkenntnisse in Bezug auf die Verbesserung des Strahlenschutzes haben sich im Rahmen des jeweiligen aufsichtlichen Vollzugs nicht ergeben.

Durch die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wurden im Bereich Industrie, Medizin und Forschung insgesamt 60 Inspektionen am genehmigten bzw. angezeigten Ort der Tätigkeit durchgeführt. 26 Überprüfungen erfolgten aktiv auf der Basis des Aufsichtsprogramms. Neben diesen Vor-Ort-Überprüfungen erfolgten mehr als 1066 Prüfungen im Rahmen von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und fast 600 Besprechungen/Beratungen. Bei den Inspektionen vor Ort wurden 39 Mängel festgestellt. Die festgestellten Mängel wurden behoben. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Bußgeldverfahren waren nicht erforderlich. Allerdings wurde in 2 Fällen eine Verwarnung ausgesprochen.

Relevante Erkenntnisse in Bezug auf die Verbesserung des Strahlenschutzes haben sich im Rahmen des jeweiligen aufsichtlichen Vollzugs nicht ergeben.