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Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher und optischer Strahlung

Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung waren bisher in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch spezielle berufsgenossenschaftliche Vorschriften (z. B. BGV B2) und Informationsschriften (z. B. BGI 5007) abgedeckt.

Die EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) bis zum 27. April 2010 in nationales Recht umzusetzen. Mit einer auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gestützten neuen Rechtsverordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.
Die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl. I. Nr. 38 S. 960). Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBI. IS. 3584)

Mit den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) wird die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung und/oder Laserstrahlung, der Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung und/oder Laserstrahlung sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Desweiteren werden durch die TROS im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt.

TROS Inkohärente Optische Strahlung (TROS IOS) und TROS Laserstrahlung
Bei Anwendung der Technischen Regeln kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV bzw. ArbMedVV ausgegangen werden.