Sie sind hier:

Mutterschutz, Elternzeit

Zu den Arbeitsschutzaufgaben der Gewerbeaufsicht gehören auch der Mutterschutz und der Schutz von Eltern in der Elternzeit. Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) – ist es die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen.

Nach der Geburt des Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die entsprechenden Regelungen hierzu, u. a. zum Kündigungsschutz, sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – geregelt.

Schwangere und stillende Frauen, können sich bei der Gewerbeaufsicht über Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote, Arbeitsplatzgestaltung, Gefährdungsbeurteilung, Kündigungsschutz etc. informieren. Auch Arbeitgebern, Ärzten, Krankenkassen, Arbeitsagenturen und Sozialämtern steht die Gewerbeaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit beratend zur Verfügung. Im Einzelfall hat die Gewerbeaufsicht die Möglichkeit Anordnungen zu treffen, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind dienen.

Damit der Arbeitgeber, Dienstherren oder die für Schülerinnen und Studentinnen verantwortlichen Stellen ihren gesetzlichen Pflichten zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau erfüllen können, sollte die Frau ihre Schwangerschaft oder das sie stillt dem Arbeitgeber umgehend mitteilen. Der Arbeitgeber hat dies dann der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dies kann z. B. durch den Onlinedienst Mitteilung über die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen (gemäß §§ 27 (1) Nr.1 Mutterschutzgesetz) erfolgen.

Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz der werdenden Mutter rechtzeitig hinsichtlich möglicher Gefährdungen beurteilen und umgehend die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter treffen (Handlungshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung(MuSchG) (docx, 60.1 KB)).

Bei einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist ein Antrag bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zu stellen. Ausnahmeanträge vom Nachtarbeitsverbot zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind ebenfalls bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zu stellen. Die Behörde hat in der Entscheidung Ermessen auszuüben, so dass ein Antrag nicht immer positiv beschieden werden muss. Allein wirtschaftliche Aspekte des Arbeitgebers sind nicht ausreichend, um einen Antrag zu gewähren. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Die Kündigung von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft sowie bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bzw. Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in der Elternzeit ist unzulässig.
Eine Kündigung kann im Land Bremen durch die Gewerbeaufsicht nur in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Dazu bedarf es der Antragstellung (formlos) durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin.

Besondere gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz gegen das SARS-CoV-2 Virus sind aufgehoben worden. Dennoch sind in Bezug des betrieblichen Infektionsschutzes weiterhin Maßnahmen für die Schwangere und ihr Kind zu treffen

Vom Arbeitgeber ist bezüglich der Gefährdung durch Infektionskrankheiten zu prüfen und zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen im Einzelfall zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Das Ergebnis ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Weitere Informationen finden Sie unter BMAS Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten veröffentlicht:

Die Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie informiert Sie ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Leitfaden zum Mutterschutz (pdf, 2.6 MB)