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Arbeitsstätten (außer Anwendung der Arbeitsstättenverordnung auf Baustellen)

Arbeitsschutz in Arbeitsstätten

Den wesentlichen Teil unseres Lebens verbringen wir in irgendeiner Arbeitsstätte. Egal, ob im Freien oder in einem Gebäude gearbeitet wird, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter die Arbeitsstätte nicht nur sicher betreten, verlassen und sich hierin bewegen können; er muss auch gewährleisten, dass die Arbeitsplätze menschengerecht gestaltet werden.
"Wohlbefinden" ist nicht nur ein Schlagwort, sondern für verantwortungsvolle Arbeitgeber auch ein Ziel, welches zu erreichen lohnenswert ist. Nur zufriedene Beschäftigte sind auf lange Sicht ein Garant für gute Qualität der Arbeit. Beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte geht es nicht nur um Berücksichtigung des klassischen Arbeitnehmerschutzes, also Verhindern von Unfallgefahren, sondern auch darum, Gesundheitsgefahren zu vermeiden und soweit wie möglich Worten wie "Humanisierung der Arbeitswelt" gerecht zu werden.
Ohne einen rechtlichen Rahmen können solche Ziele leider nicht erreicht werden. Zu unterschiedlich sind die menschlichen Charaktere. Was für den einen Arbeitgeber erstrebenswert ist, ist für den anderen noch lange nicht akzeptabel. Weil dieses so ist, gibt es seit langem eine Arbeitsstättenverordnung, so dass die Grundanforderungen für alle Arbeitgeber gleich sind. Im August 2004 wurde die alte Arbeitsstättenverordnung durch eine neue ersetzt.

Die Arbeitsstättenverordnung vom August 2004

Am 25. August 2004 trat die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft.
Hierin sind die Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen für Arbeitsstätten, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben festgesetzt. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum gegeben werden, Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, die an ihre spezielle Situation angepasst sind. Die Verordnung ist in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen.
Zunächst gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstätten-Richtlinien zur alten Arbeitsstättenverordnung, bis zur Bekanntmachung entsprechender Regeln durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, längstens jedoch bis zum Jahre 2010, weiter, sofern sie nicht vorher durch eine Regel für Arbeitsstätten abgelöst werden.

Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat einige Arbeitsstättenregeln bereits aufgestellt, wie z. B.
Arbeitsstättenregeln
ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge

Wenn der Arbeitgeber die Regeln einhält, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wendet er die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.