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Das Ladenschlussgesetz

Nach dem Bremischen Ladenschlussgesetzes sind die Ladenöffnungszeiten in Bremen und Bremerhaven weitgehend freigegeben. Die Verkaufsstellen können seit dem 1. April 2007 von Montag bis Sonnabend durchgehend geöffnet bleiben. An Sonn- und Feiertagen müssen Verkaufsstellen wie bisher geschlossen bleiben.

Für Folgende Bereiche gibt es auch für Sonn- und Feiertage Sonderregelungen:

  • Apotheken,
  • Tankstellen,
  • Bäcker– und Konditoreibetriebe,
  • Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen,
  • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen,
  • Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Blumen und Pflanzen oder Weihnachtsbäume feilgehalten werden,
  • Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Zeitungen und Zeitschriftenfeilgehalten werden,
  • Hofläden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse feilhalten,
  • Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, Theatern und Kinos Musik- und Sportveranstaltungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen, sowie von Dienstleistungsbetrieben.

Neben den vorgenannten Sonderregelungen enthält das Ladenschlussgesetz in § 13 eine Reihe von Regelungen zu Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schutzbestimmungen zur Nachtarbeit.

Die Gewerbeaufsicht

  • berät über Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes
  • überprüft die Einhaltung der Ladenschlusszeiten
  • setzt Bußgelder bei festgestellten Verstößen fest.