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Chemische Produkte

Chemische Produkte werden in fast allen Betrieben und Haushalten verwendet. Viele Chemikalien können die Gesundheit gefährden, etwa beim Einatmen oder beim Hautkontakt. Schädigungen können sofort oder erst nach Jahren auftreten. Meistens erkennt man Gefahrstoffe an den Gefahrensymbolen. Die bisher üblichen quadratischen Symbole werden nun aufgrund der europäischen CLP-Verordnung durch rautenförmige Gefahrenpiktogramme abgelöst.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, gefährliche Stoffe nach Möglichkeit durch weniger gefährliche Ersatzstoffe zu substituieren und die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass die Beschäftigten den Gefahrstoffen möglichst wenig ausgesetzt sind. Diese und weitere Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Konkretisiert werden diese Vorschriften durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Gefährliche Stoffe müssen vor dem Inverkehrbringen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Außerdem muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen gar nicht oder nur mit Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Es kann hierfür eine Erlaubnis und der Nachweis einer speziellen Sachkunde erforderlich sein. Diese und weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind in der Chemikalienverbotsverordnung sowie im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt.

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen überprüft die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften und berät Sie bei deren Umsetzung. Unsere wichtigsten Aufgaben in Kurzform:

  • Beratung von Betrieben zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
  • Beratung von Herstellern und Importeuren zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
  • Überprüfung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften
  • Entgegennahme von Mitteilungen über Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, über Begasungen und Schädlingsbekämpfungen sowie über Unfälle und Erkrankungen durch Gefahrstoffe
  • Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Einzelfall
  • Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form
  • Untersuchung von Materialproben auf Asbesthaltigkeit
  • Erteilung von Erlaubnissen und Befähigungsscheinen zur Durchführung von Begasungen
  • Erteilung von Erlaubnissen und Entgegennahme von Anzeigen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig oder sehr giftig zu kennzeichnen sind
  • Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß § 5 Chemikalienverbotsverordnung
  • Schutz der Verbraucher vor mangelhaften chemischen Produkten (chemischer Verbraucherschutz)

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