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Aufzugsanlagen

Die Beschaffenheit von Aufzugsanlagen ergibt sich je nach Art des Aufzugs aus der 12. ProdSV (AufzugsRichtlinie), der 9. ProdSV (MaschinenRichtlinie) oder aus dem Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. den Technischen Regeln zur BetrSichV TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) (pdf, 582 KB).
Für den Betrieb greifen die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung über das Bereitstellen von Arbeitsmitteln als auch für überwachungsbedürftige Anlagen. Die nachfolgende Tabelle ordnet die jeweiligen Aufzugsarten diesen beiden Regelbereichen zu:
Tabelle zu Aufzugsanlagen (pdf, 27.9 KB)

Die Gewerbeaufsicht überwacht die Aufzugsanlagen im Hinblick auf:

  • die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
  • den sicheren Betreib gemäß Betriebssicherheitsverordnung,
  • die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung
  • die regelmäßige Prüfung (überwachungsbedürftigen Anlagen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS))
  • die Untersuchung von Schadensfällen
  • die Anordnung von Maßnahmen bis zur Stilllegung bei Anlagen mit schwerwiegenden Verstößen.

Die Überwachung erfolgt im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, aufgrund von Informationen Dritter (z.B. Feuerwehr, Benutzer, ZÜS oder aufgrund von Mitteilungen der Prüffristüberschreitung auf der Grundlage des Anlagenkatasters (ANKA).