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  • Explosionsschutz

Anlagen zur Lagerung oder Abfüllung von entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Der offizielle Begriff lautet:

  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern,
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,
  • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
  • Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde,

soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Für den Betrieb greifen die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung über das Bereitstellen von Arbeitsmitteln als auch der 3. Abschnitt der Verordnung der für überwachungsbedürftige Anlagen gilt.

Die Gewerbeaufsicht überwacht diese Anlagen im Hinblick auf:

  • Die Erfüllung der Beschaffenheitsanforderungen
  • den sicheren Betrieb gemäß Betriebssicherheitsverordnung
  • die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung
  • die regelmäßige Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Die Gewerbeaufsicht erteilt die evtl. erforderliche Erlaubnis zu Montage, Installation und Betrieb bei Neuanlagen, zur wesentlichen Veränderung oder zur Änderung der Anlage, wenn die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Sie ist weiter zuständig für

  • Untersuchung von Schadensfällen
  • Anordnung von Maßnahmen bis zur Stilllegung bei Anlagen mit schwerwiegenden Verstößen

Die Überwachung erfolgt im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, aufgrund von Informationen Dritter ( Benutzer, ZÜS oder aufgrund von Mitteilungen der Prüffristüberschreitung auf der Grundlage des Anlagenkatasters (ANKA).

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