Der offizielle Begriff lautet:
soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.
Für den Betrieb greifen die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung über das Bereitstellen von Arbeitsmitteln als auch der 3. Abschnitt der Verordnung der für überwachungsbedürftige Anlagen gilt.
Die Gewerbeaufsicht überwacht diese Anlagen im Hinblick auf:
Die Gewerbeaufsicht erteilt die evtl. erforderliche Erlaubnis zu Montage, Installation und Betrieb bei Neuanlagen, zur wesentlichen Veränderung oder zur Änderung der Anlage, wenn die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Sie ist weiter zuständig für
Die Überwachung erfolgt im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, aufgrund von Informationen Dritter ( Benutzer, ZÜS oder aufgrund von Mitteilungen der Prüffristüberschreitung auf der Grundlage des Anlagenkatasters (ANKA).