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Fachaufgabe Ordnungswidrigkeitenrecht

Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften stellen in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit dar. Das bedeutet, dass aufgrund eines festgestellten Verstoßes gegen ein Gesetz eine Verwarnung ausgesprochen oder eine Geldbuße festgesetzt werden kann.

Eine Ordnungswidrigkeit ist "eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt". Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Das bedeutet, dass es im Ermessen der Behörde steht, ob und wie sie einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift verfolgt. Selbstverständlich ist das Ermessen pflichtgemäß auszuüben und auch an die Verwaltungspraxis gebunden.
Die Gewerbeaufsicht ist mit wenigen Ausnahmen die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften im Bereich des Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes.

Die Form der Ahndung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Möglich sind Verwarnungen mit und ohne Geld oder die Festsetzung eines Bußgeldes. Vor der Festsetzung eines Bußgeldes ist es zwingend erforderlich den Betroffenen anzuhören, d.h. ihm wird mitgeteilt, welcher gesetzeswidrigen Handlung er beschuldigt wird. Er erhält die Möglichkeit sich zu dem Vorwurf zu äußern. Auch kann gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhoben werden, über den das Amtsgericht entscheidet.