Unter den Sammelbegriff Druckgeräte werden Behälter ( Druckbehälter, Dampfkessel ) , Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile zusammengefasst.
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Druckgeräten ergeben sich aus der 6. GPSGV (Verordnung über das in Verkehrbringen von einfachen Druckbehältern) und der 14. GPSGV Druckgerät-Richtlinie I.
Für den Betrieb greifen die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung über das Bereitstellen von Arbeitsmitteln als auch der 3. Abschnitt der Verordnung, der für überwachungsbedürftige Anlagen gilt.
Für "besondere Druckgeräte" ist der Anhang 5 der Betriebssicherheitsverordnung für die Prüfung zu beachten.
Die Gewerbeaufsicht überwacht die Druckgeräte im Hinblick auf:
Die Gewerbeaufsicht erteilt die evtl. erforderliche Erlaubnis zu Montage, Installation und Betrieb bei Neuanlagen, zur wesentlichen Veränderung oder zur Änderung der Anlage, wenn die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Sie untersucht von Schadensfälle. Sie trifft ggf. die Anordnung von Maßnahmen bis zur Stilllegung bei Anlagen mit schwerwiegenden Verstößen.
Die Überwachung erfolgt im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, aufgrund von Informationen Dritter (Benutzer, ZÜS) oder aufgrund von Mitteilungen der Prüffristüberschreitung auf der Grundlage des Anlagenkatasters (ANKA).