Sie sind hier:

Anlagenbezogener Immissionsschutz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zahlreichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften stellt die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen dar, von denen Emissionen (z.B. Lärm, Staub, Schadstoffe) in die Umgebung ausgehen können.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Das BImSchG unterscheidet je nach Anlagenart und –größe zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Anlagen, die ein besonders hohes Umweltgefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, werden als genehmigungsbedürftige Anlagen eingestuft. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt wurde.

Für größere genehmigungsbedürftige Anlagen ist das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und – sofern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgesehen – auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung relevant. Kleinere Anlagen werden im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.

In der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Anlagen, die ein förmliches Verfahren benötigen befinden sich in Spalte 1 des Anhangs, solche bei denen ein vereinfachtes Verfahren ausreicht, sind in Spalte 2 des Anhangs aufgeführt.
Alle Anlagen, die nicht in der Anlage der 4. BImSchV aufgeführt sind, oder deren Mengen- bzw. Kapazitätswerte unterhalb der in Spalte 2 angegebenen Mindestgrenzen liegen, sind nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftig.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen den Vorgaben des BImSchG. Diese Anlagen müssen ebenfalls entsprechend des Standes der Technik ausgerüstet sein, um eine Schädigung der Schutzgüter zu vermeiden. Näheres ergibt sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 22 – 25) des BImSchG.

Wie wird eine Genehmigung, wesentliche Änderung oder Anzeige beantragt?

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Genehmigungsbehörde für Anlagen der Nummern 1.1 bis 8.4 und Nummern 9.1 bis 10.25 des Anhanges zur 4. BImSchV. Gleiches gilt für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen nach § 15 BImSchG.
Für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen der Nummern 8.5 bis 8.15 des Anhanges zur 4. BImSchV ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zuständig.

Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG enthält die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen mit ein. Damit sind zum Beispiel Baugenehmigungen, abwasserrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen sowie Eignungsfeststellungen in der Genehmigung nach BImSchG mit enthalten.

In dem Bundesland der Freien Hansestadt Bremen werden für das Anzeige- und Genehmigungsverfahren mit Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums die Antragsformulare aus Niedersachsen verwendet. Die Formulare und weitere nützliche Hinweise finden Sie daher auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen.

Zuständige Anschriften der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Für die Stadt Bremen:

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen,
Dienstort Bremen
Parkstraße 58-60
28209 Bremen

Für die Stadt Bremerhaven:

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven
Lange Straße 119
27580 Bremerhaven