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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3584) geändert worden ist.
Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wurde für die physikalischen Faktoren Lärm und Vibration die "Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in nationales Recht umgesetzt.
Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.

Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)

Mit den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm bzw. Vibrationen, in Bezug auf der Messung von Lärm und Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.